Bestimmungen

Total
0
Shares

Erlaubte Fanggeräte:

3 Handangeln mit je einem Haken

1 Senke 1x1m für den Köderfischfang (jedoch nicht in der Zeit vom 01.05 – 30.06).

Alle Geräte müssen unter ständiger Aufsicht durch den Angler stehen, das Ausbringen von Legangeln, von Aalschnüren und Reusen ist verboten.

Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.

Schonzeiten:
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten.

Mehr Informationen zu den Schonzeiten finden Sie hier.

Ausnahme:
Schonzeit für Hecht in allen Vereinsgewässern vom 01.01. – 30. 04.

In der Zeit vom 01. Januar bis einschl. 30. April gilt in der Stever, Gräfte der Burg Lüdinghausen, Peperlake und Lindemanns Kolk, Klutensee, II. Teil Dortmund-Ems-Kanal ein allgemeines Verbot der Raubfischangelei.
Während dieser Zeit ist das Angeln mit Köderfischen, Fischfetzen, Blinkern, Spinnern, Wobblern, Jigs, Twistern, Gummifischen etc. sowie das Fliegenfischen mit Streamern untersagt. Das Angeln darf während dieser Zeit nur mit Wurm, Maden, Teig etc. erfolgen. Barsche die mit solchen Ködern gefangen werden, dürfen entnommen werden. Ganzjährig geschützte Fische, Krebse und Muscheln dürfen dem Wasser nicht entnommen werden.

Mindestmaße: Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße.

Mehr Informationen zu den Mindestmaßen finden Sie hier.

Ausnahmen hier nur in Vereinsgewässern: Hecht 50 cm, Zander 50 cm

Fangbeschränkung:

Raubfische (Hecht, Zander):
Zusammen 3 Stück pro Angeltag

Friedfische (Karpfen):
3 Stück pro Tag und Angler

Weißfische und Barsch:
20 Stück pro Tag und Angler

Quappen:
Dürfen in der Zeit vom 01.03. – 14.12 entnommen werden
Schonzeit vom 15. 12. bis 28.02 Mindestmaß 35 cm. Die Fänge sind meldepflichtig!

Der Einsatz von nicht motorgetriebenen Booten ist auf dem Klutensee erlaubt. In allen anderen Vereinsgewässern ist der Einsatz von Booten untersagt. Das ausgewiesene Schutzgebiet am Klutensee darf mit Booten nicht befahren werden. Das Eisangeln ist in allen Vereinsgewässern, wie auch in den Gewässern des Landesfischereiverbandes, verboten. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderem geeigneten (besonders widerstandsfähigem) Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.

Der Gebrauch eines Gaffs oder eines Setzkeschers ist in den Vereinsgewässern des FVLH untersagt. Die Seitenwege der Stever, des Kanals und des Klutensees dürfen grundsätzlich nicht mit dem PKW befahren werden. Lagerfeuer und Zelten sind nicht gestattet.

Die Ausweisung von Schutzgebieten am II. Teil Do-Ems Kanal (roter Bereich auf Markierung), Klutensee (Markierung durch Absperrseil und Bojen) sowie an der Fischtreppe Vischeringstever (Beschilderung) ist zu beachten. Der mit einem Angelverbot belegte Bereich darf nicht beangelt und auch nicht betreten oder befahren werden.

Das Angeln im direkten Bereich der Fischtreppen an der Vischering-und Mühlenstever ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erlaubt.

Die Uferböschungen und die Bepflanzung sind unversehrt zu hinterlassen; jeglicher Müll (z.B. Wurm-, Maden-, Bierdosen, Plastiktüten etc.) ist wieder mitzunehmen!

Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten; Erlaubnisschein und Fischereischein sind auf Verlangen auszuhändigen, Fanggeräte und gefangene Fische ggf. vorzuzeigen und bei Aufforderung auch zu übergeben. Um die Bewirtschaftungs- und Hegepflicht sach- und artengerecht erfüllen zu können, führt jeder Angler eine Fangstatistik nach Fischart, Stückzahl und Gewicht und meldet diese umgehend nach Anforderung, mittels Formblatt, spätestens auf der Generalversammlung. Der Verkauf gefangener Fische durchden Angler ist mit den Zielen des Vereines nicht vereinbar und somit nicht erlaubt.

Mit dem Erhalt des Erlaubnisscheines werden diese Regeln anerkannt. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen erfolgt Anzeige bzw. Entzug des Erlaubnisscheines ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühren durch die Vorstandschaft.